Kassel (ddp). Wer sich in der gesetzlichen Krankenversicherung für das
Prinzip der Kostenerstattung entscheidet, muss mit höheren Zuzahlungen bei
Medikamenten rechnen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
Dienstag dürfen die Rabatte, die den Kassen sonst von Apotheken und
Pharmafirmen gewährt werden, den Patienten in Rechnung gestellt werden.
Wenn sich Versicherte Vorteile davon versprächen, wie Privatpatienten in
Vorkasse zu treten, müssten sie auch die «merklichen Nachteile» dieser
Abkehr vom normalen Sachleistungsprinzip in Kauf nehmen, befanden die
Kasseler Richter (Az.: B 1 KR 1/09 R).Bild vergrößernMit dem Urteil wiesen
Deutschlands oberste Sozialrichter die Klage einer 84-jährigen Frau aus dem
Saarland ab, die von ihrer Kasse mehr Geld verlangt hatte. Von Rechnungen
über insgesamt gut 770 Euro waren ihr lediglich rund 320 Euro erstattet
worden. Unter anderem hatte ihre Versicherung bei den Medikamenten bis zu
16,2 Prozent vom Verkaufspreis einbehalten - zusätzlich zur normalen
Zuzahlung. Das entspreche dem Apotheken- und Herstellerrabatt,
argumentierte die Kasse. Das BSG schloss sich dieser Sicht an.Seit 2004
können gesetzlich Versicherte wählen, ob sie bei Ärzten und Apotheken als
Selbstzahler auftreten wollen. Sie müssen dann für Arzneimittel und
Behandlungen zunächst selbst aufkommen und reichen die Rechnungen
anschließend bei ihrer Krankenversicherung ein. Erstattet wird aber nur,
was auch sonst Kassenleistung gewesen wäre. Außerdem werden
Verwaltungsgebühren abgezogen.(ddp)
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